Neue Regeln für Lebensmittelexporte nach China
Für Lebensmittelhersteller, welche ihre Produkte via General Trade nach China exportieren, treten ab 01. Januar 2022 neuen Regeln den Import von ausländischen Lebensmitteln nach China in Kraft. Sie lösen einige der bisherigen IQSIQ Regeln (Administration of Quality Supervision, Inspection, and Quarantine) ab. Der Crossborder eCommerce bleibt von diesen Regeln hingegen unberührt.
Ob die Motivation für die neuen Regeln für importierte ausländische Lebensmittel aus der aktuellen Corona- Pandemie oder ganz allgemein dem Streben Chinas nach bestmöglichem Schutz seiner Bürger entspringt, sei dahingestellt. Tatsache ist, dass ab dem 1. Januar 2022 neue Vorschriften für ausländische Lebensmittel gelten, welche via General Trade nach China importiert werden. Nachfolgender Link enthält eine Übersetzung des Dekrets 248 auf Englisch.
Im Zentrum steht eine Firmenregistrierungsnummer, welche ab besagtem Datum sowohl auf der Aussen-, wie auch auf der Innenverpackung von Produkten stehen muss. Zudem dürfen für bestimmte Produkte die chinesischen Etiketten nicht mehr bloss aufgeklebt sein. Vielmehr muss die chinesische Etikette gedruckt sein. Dieser Umstand zwingt die Hersteller dazu, ihre Produktions-prozesse entsprechend anzupassen, was für einige die Frage der Rentabilität ihres Chinageschäftes neu aufwerfen könnte.
Und wie kommt der Lebensmittelhersteller überhaupt an die auf der Etikette anzubringende Registrierungsnummer? Hier beschreibt Dekret 248 zwei verschiedene Prozesse, welche von der Art der Lebensmittel abhängt. Hersteller der Lebensmittelkategorie 1 müssen umfangreichere Dokumentationen liefern. Zusätzlich muss eine offizielle Schweizer Behörde eine Registrierungs-empfehlung an die entsprechenden chinesischen Behörden senden. Für Lebensmittel der Kategorie 2 ist dies nicht notwendig. Auch der Umfang der abzuliefernden Dokumente ist geringer.
Die Geschwindigkeit, mit welcher die chinesischen Zollbehörden dieses neue Dekret In Kraft setzen wollen, bringt indes viele Lebensmittelhersteller in Bedrängnis. Zudem sind die Prozesse und Anforderungen an die zu liefernden Dokumente noch nicht vollständig klar. In verschiedenen Staaten wird die Forderung nach einer Fristverlängerung laut. Eine solche Fristverlängerung ist durchaus denkbar. In der Vergangenheit haben die chinesischen Behörden verschiedentlich Fristen für neue Regelungen verlängert. Ob dies jedoch auch bei Dekret 248 der Fall sein wird, ist aktuell unklar.
Für alle Hersteller, welche für den Verkauf ihrer Produkte den Crossborder eCommerce Kanal (CBEC) nutzen, gibt es hingegen gute News: Von diesen neuen Regeln ist der Crossborder eCommerce Kanal nämlich nicht betroffen.